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Private Versicherungen
Haftpflichtversicherung
Hausratversicherung
Rechtschutzversicherung
Gebäudeversicherung
 

Formen der Haftpflichtversicherung


Haftpflichtversicherungen für private Kunden
Privathaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Risiken als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens
Kfz-Haftpflichtversicherung, der Pflichtversicherung bei Zulassung eines Kfz, die die durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt
Tierhalterversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern, sowie Grund und Boden entstehen
Gewässerschadenhaftpflicht zur Absicherung gegen die Folgen von Grundwasserschäden durch Öltanks und sonstige Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen
Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen wassersportbedingte Schäden
Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden
Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben
Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritter, etwa
als Angestellter oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
als freier Architekt oder Bauingenieur
als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht
verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
Gewerbehaftpflicht
Produkthaftpflicht
Umwelthaftpflicht
D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen
 
Ausschlüsse
Zahlreiche Ausschlüsse legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leistet. Die häufigsten Streitpunkte beziehen sich auf
 
vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ansprüche zwischen Familienangehörigen und Personen, die Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag haben
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden.
 
Dauer des Versicherungsverhältnisses
Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen. Um dem Versicherungsnehmer auf Dauer lückenlosen Versicherungsschutz zu bieten, verlängert sie sich, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird und läuft dann letztlich unbefristet. Der Vertrag kann (von beiden Seiten) nach einem Schadensfall oder nach einem Haftpflichtprozess gekündigt werden.
 
Wer braucht eine Haftpflichtversicherung, wem hilft sie?
Die Haftpflichtversicherung ist auch nach dem unabhängigen Urteil von Verbraucherschützern gerade für Privathaushalte dringend zu empfehlen, da nach Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich für Schäden in voller Höhe gehaftet wird. Besteht keine Absicherung, muss der Schädiger diesen Schaden aus eigener Tasche zahlen. Daher sollten die Versicherungssummen regelmäßig den geänderten Anforderungen angepasst werden. In der Betriebshaftpflichtversicherung trägt der Versicherungsnehmer häufig über eine Selbstbeteiligung den Schaden teilweise selbst, um die Versicherungsprämie noch in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.
 
Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen den Versicherungsnehmers, der hierüber keine Verfügung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG), der Geschädigte kann auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). Teilweise ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer festgelegt.
 
Trotz dieser erheblichen Relevanz für Versicherungsnehmer wie Geschädigte besteht nur ausnahmsweise abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zumeist im beruflichen Bereich:
 
Hochrisikobereich: KFZ Versicherung, Jagd-Haftpflichtversicherung
Gewerbe und Industrie: Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung
Rechts- und Wirtschaftsberatung: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Notare
sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller und Makler
In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit besteht, § 158 c VVG: etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), der dann dem Versicherer die für ihn erbrachte Leistung schuldet. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll dies durch einen Direktanspruch des Geschädigten ergänzt werden analog zur Regelung in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
 
Keine derartige Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen besteht unverständlicherweise im Bereich der Arzthaftung für Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Heilberufe.

 

Hausratversicherung


 

Mit unserem Hausratversicherung Vergleich finden Sie schnell und einfach eine sehr günstige Hausratversicherung nach Ihren Vorgaben.

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Versicherte Sachen beim Hausrat
Der Hausrat wird in seiner Gesamtheit versichert. Zu den versicherten Sachen gehören
 
Einrichtung
(z.B. Möbel, Teppiche)
 
Sachen zum Gebrauch
(z.B. Geschirr, elektrische Geräte, Waschmaschine, Kleidung, Werkzeug)
 
Sachen zum Verbrauch
(z.B. Lebensmittel, Vorräte)
 
Wertsachen
(z.B. Schmuck, Kunstgegenstände, Bargeld, Wertpapiere, Antiquitäten älter als 100 Jahre)
Wertsachen sind meist ohne Beitragszuschläge bis zu 20% der Versicherungssumme mitversichert. Eine Höherversicherung kann gegen Beitragszuschlag beantragt werden.
 
Hinweis:
Mit dem Gebäude fest verbundene Gegenstände (z.B. Einbauküchen) müssen zur Mitversicherung im Antrag aufgeführt werden


 

Rechtschutzversicherung
 

Eine Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung, bei der das Kosten-Risiko eines Rechtsstreites versichert wird. Bis zu der im Vertrag vereinbarten Summe (im Regelfall 250.000 € je Rechtsschutzfall) übernehmen die Rechtsschutzversicherungen folgende Kosten:
 
die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes
Zeugengelder/Sachverständigenhonorare
Gerichtskosten
Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss.
Auch Strafkautionen - in der Regel bis zu 50.000 Euro - werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.


 

Gebäudeversicherung
 

Versicherte Gefahren in der Gebäudeversicherung
In der Wohngebäudeversicherung werden Schäden durch folgende Gefahren ersetzt:
 
Feuer (auch Blitzschlag, Explosion)
 
Leitungswasser
 
Sturm und Hagel
 
zusätzlich sind in der Wohngebäudeversicherung enthalten:
 
Kosten für Aufräum-, Abbruch- und Bewegungskosten und
Schutzkosten, meist bis 5% der Versicherungssumme. Eine
Erhöhung auf, z.B. 10% der Versicherungssumme, ist empfehlenswert
 
Mietausfälle als Folge eines Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- oder
Hagelschadens, meist bis zu einem Jahr
 
Weitere Deckungserweiterungen zur Wohngebäudeversicherung sind möglich.
 

 

 

Achten Sie darauf, dass Sie immer die für Sie besten Versicherungsbedingungen erhalten (Altverträge können besser sein!)

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